Datenschutz in Corona Zeiten – ist der Datenschutz ausgesetzt?
Diese Frage stellen sich viele Behörden, Unternehmen und Bürger unsers Landes. Um es klar zu sagen: selbstverständlich stehen in Zeiten einer Pandemie zuallererst die Sorgen um die Gesundheit und das Wohlergehen aller im Zentrum. Und es trifft zu, dass einige Grundrechte bereits außer Kraft gesetzt wurden, um der Ansteckungsgefahr Herr zu werden. Dazu gehört beispielsweise das Recht auf Versammlungsfreiheit oder informationelle Selbstbestimmung. Diese Notsituation darf aber nicht dazu führen, dass andere gültige Rechtsregelungen einfach – und ohne Legitimation – außer Kraft gesetzt werden dürfen. Und dazu gehört auch der Datenschutz.
Dürfen Bewegungsdaten von Handynutzern weitergegeben werden?
Wie vor kurzem bekannt wurde hat die Deutsche Telekom dem Robert-Koch-Institut Bewegungsdaten von Handynutzern zu Verfügung gestellt, um die Ausbreitung von Covid-19 zu verlangsamen. Aus Sicht des Datenschutzes ist dieses Vorgehen akzeptabel, vorausgesetzt alle Daten sind tatsächlich anonymisiert und lassen keinen Rückschluss auf einzelne Nutzer zu. Im Gegensatz dazu gibt es allerdings in einzelnen Ländern Bestrebungen konkrete Nutzerdaten zu verwenden, um einzelne Individuen zu überwachen. Diese Praxis ist rundweg abzulehnen.
Gesundheitsdaten sind sensible Daten
Zu den besonders schützenswerten Daten gehören Patientendaten und z.B. Informationen, ob ein Patient positiv getestet wurde oder bereits an Covid-19 erkrankt ist.
Was sollten Unternehmen beachten, falls ein Mitarbeiter erkrankt ist?
Die Kenntnis von der Corona-Erkrankung kann zu einer unerwünschten Stigmatisierung führen. Daher sollten insbesondere Unternehmen vermeiden den Namens des betroffenen Mitarbeiters zu nennen. Selbstverständlich sollten Mitarbeiter mit direktem Kontakt informiert und üblicherweise auch von der Arbeit freigestellt werden. Wie gesagt, nach Möglichkeit sollte eine solche Maßnahme aber ohne konkrete Namensnennung erfolgen. Im Zweifelsfall müssen die zuständigen Gesundheitsämter angefragt und um Unterstützung für das weitere Vorgehen gebeten werden. Nützliche Hinweise zum Umgang von personenbezogenen Daten in Zeiten der Corona-Krise finden sich auch auf https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-corona/
Woran sollten sich Unternehmen sonst noch halten?
Die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, insbesondere des Robert-Koch-Instituts sind hilfreich, geeignet und wissenschaftlich fundiert, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Auch angemessene Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter wie Homeoffice sind ratsam. Die allgemeinen Hygienehinweise sind inzwischen breit publiziert und anerkanntermaßen wirksam.
Wenn sich dringende Besuche von Unternehmen nicht vermeiden lassen, können betroffene Personen nach dem Aufenthalt in Risikogebieten oder Kontakt zu infizierten Personen befragt werden. Wenn sich Unternehmensleitungen zu Fiebermessungen vor dem Einlass auf das Unternehmensgelände entscheiden, sollten die Messdaten nicht gespeichert werden, um eine Verarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne zu vermeiden. Wenn Besucher sich einer Messung verweigern, kann der Zutritt auf Grundlage des Hausrechts verwehrt werden. Wenn Mitarbeiter sich einer Messung verweigern, kann der Mitarbeiter unter Risikoabwägung ins Homeoffice geschickt werden.
Wenn Mitarbeiter über eine Infektion oder den Kontakt zu infizierten Personen informieren, sollten Unternehmen die Person in jedem Fall nach Hause schicken und zu einer umgehenden Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt oder den Gesundheitsbehörden raten. Tipps, Empfehlungen und laufend neue Informationen zum Corona Virus und der aktuellen Lage für Baden-Württemberg finden sich hier https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/