Videoüberwachung – Was Verantwortliche jetzt beachten müssen
Datenschutz Blog – von Kilian Reich – 11. Juni 2026
Kameras am Eingang, auf dem Betriebsgelände oder im Flur des Rathauses – Videoüberwachung gehört für viele unserer Kunden längst zum Alltag. Was sich jedoch verändert hat: Die Anforderungen daran, wie und warum diese Kameras betrieben werden dürfen, sind deutlich konkreter geworden. Der LfDI Baden-Württemberg hat dazu klare Orientierung geliefert – und die hat praktische Konsequenzen für Sie.
Kamera ist nicht gleich Kamera – der Zweck entscheidet alles
Ob Behörde, Handwerksbetrieb oder Produktionsunternehmen: Wer Kameras betreibt, braucht einen klar definierten und dokumentierten Zweck. „Allgemeine Sicherheit“ oder „man weiß ja nie“ reicht nicht aus.
Zulässig ist Videoüberwachung dann, wenn sie dem konkreten Schutz von Personen, Gebäuden oder Einrichtungen dient, und zwar präventiv. Wer hingegen Kameras einsetzt, um Straftaten zu verfolgen oder kriminalitätsbelastete Bereiche dauerhaft zu überwachen, bewegt sich auf anderem rechtlichem Terrain. Das ist dann keine Datenschutzfrage mehr, sondern eine polizeirechtliche.
Für öffentliche Stellen in Baden-Württemberg bedeutet das konkret: Kameras im Rathaus zum Einbruchschutz oder Verhinderung von Vandalismus sind grundsätzlich möglich – die Dauerüberwachung eines Marktplatzes wegen Kriminalität hingegen nicht.
Gefahrenlage und Verhältnismäßigkeit – bitte nachweisbar
Auch wenn der Zweck klar ist, reicht das allein nicht. Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn eine konkrete oder zumindest abstrakt nachvollziehbare Gefahrenlage besteht und diese dokumentiert ist.
Für Produktionsbetriebe und Gewerbetreibende heißt das: Wiederholte Einbrüche, dokumentierte Vorfälle oder eine belegbare Gefährdungssituation können eine Kamera rechtfertigen. Ein vages Unsicherheitsgefühl hingegen nicht.
Hinzu kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bevor Sie eine Kamera installieren, sollten Sie prüfen, ob mildere Mittel ausreichen – bessere Beleuchtung, bauliche Sicherungen oder regelmäßige Kontrollgänge. Jede Kamera muss für sich genommen begründbar sein.
Was technisch sauber laufen muss
Selbst wenn die rechtliche Grundlage stimmt, sind die technisch-organisatorischen Anforderungen oft der Punkt, an dem es in der Praxis hakt:
- Speicherfristen: Aufnahmen sollten in der Regel nach 72 Stunden automatisch gelöscht werden
- Zugriff: Nur befugte Personen dürfen Aufnahmen einsehen – und das sollte protokolliert werden
- Beschilderung: Betroffene müssen erkennbar auf die Überwachung hingewiesen werden
- Datensicherheit: Verschlüsselung, sichere Cloud-Lösungen, sorgfältige Prüfung bei Drittlandsübermittlungen
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: KI-gestützte Videoüberwachung – also Systeme mit automatischer Gesichtserkennung oder Bewegungsanalyse – unterliegt nochmals strengeren Anforderungen und kann nicht einfach auf dieselbe Grundlage gestützt werden wie klassische Kameraüberwachung.
Fazit – Checkliste für Verantwortliche
Videoüberwachung ist kein rechtliches Selbstläufer-Thema. Wer Kameras betreibt – ob als Behörde oder als Gewerbetreibender – sollte sich jetzt die Zeit nehmen, den eigenen Bestand kritisch zu prüfen. Als externer Datenschutzbeauftragter begleiten wir genau diesen Prozess: von der Bestandsaufnahme bis zur rechtssicheren Dokumentation.
Ihre schnelle Selbstprüfung:
- Ist der Zweck jeder Kamera konkret dokumentiert?
- Liegt eine nachweisbare Gefahrenlage vor?
- Wurden mildere Mittel geprüft und ausgeschlossen?
- Sind sensible Bereiche (Toiletten, Umkleiden, Pausenräume) ausgenommen?
- Gibt es ein Lösch- und Zugriffskonzept?
- Sind Mitarbeitende und Besucher durch Beschilderung informiert?
- Ist die gesamte Abwägung schriftlich festgehalten?
Wenn Sie bei einem dieser Punkte unsicher sind – sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen, Ihre Videoüberwachung auf ein rechtssicheres Fundament zu stellen.
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