Fotos von Kindern – was ist zu beachten?
Die Verwendung von Fotos von Kindern birgt einige rechtliche Fallstricke, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte geben und zeigen, wie Sie als Schule, Verein oder Kindergarten DSGVO-konform handeln können.
Was ist gemäß DSGVO zu beachten?
Grundsätzlich gilt: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, dazu zählen auch Fotos, ist gemäß DSGVO nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Für die Verwendung von Fotos von Kindern gibt es drei mögliche Rechtsgrundlagen:
- Einwilligung der betroffenen Person: Wenn Sie Fotos von Kindern veröffentlichen möchten, benötigen Sie das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und ausdrücklich erteilt werden. Es empfiehlt sich, das Einverständnis in schriftlicher Form einzuholen und gut aufzubewahren.
- Berechtigtes Interesse: In manchen Fällen kann auch ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung von Fotos von Kindern vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über eine Schulveranstaltung oder ein Vereinsfest veröffentlicht werden. Allerdings muss in diesem Fall abgewogen werden, ob das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (hier: der Kinder) nicht überwiegt.
- Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen: Fotos von Kindern dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, zum Beispiel im Rahmen von Dokumentationspflichten.
Was gilt für Schulen, Vereine und Kindergärten?
Für Schulen, Vereine und Kindergärten gibt es spezifische Anforderungen, die bei der Verwendung von Fotos von Kindern zu beachten sind:
- Schulen: An Schulen dürfen Fotos von Schülern grundsätzlich nur mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten verarbeitet werden. In manchen Fällen kann auch ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung von Fotos von Schülern vorliegen, zum Beispiel im Rahmen einer Berichterstattung über eine Schulveranstaltung oder eine Schulzeitung. Allerdings muss in diesem Fall abgewogen werden, ob das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (hier: der Kinder) nicht überwiegt.
- Vereine: In Vereinen ist es üblich, Fotos von Veranstaltungen oder Aktivitäten auf der Vereinshomepage oder in sozialen Medien zu veröffentlichen. Auch hier gilt, dass das Einverständnis der betroffenen Personen (also der Kinder) und ihrer Erziehungsberechtigten eingeholt werden muss. Es empfiehlt sich, dafür eine Einwilligungserklärung zu verwenden, in der die genaue Verwendung der Fotos festgelegt wird.
- Kindergärten: In Kindergärten ist die Verwendung von Fotos von Kindern besonders sensibel, da die Kinder in diesem Alter noch sehr jung sind und deshalb besonderen Schutz benötigen. Auch hier gilt, dass das Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingeholt werden muss. Es ist empfehlenswert, auch die Einwilligung der Kinder selbst einzuholen, sobald sie alt genug sind, um diese abzugeben.
Fazit
Die Verwendung von Fotos von Kindern ist ein heikles Thema, besonders im Hinblick auf die DSGVO. Für Schulen, Vereine und Kindergärten gibt es spezifische Anforderungen, die beachtet werden müssen. Es empfiehlt sich deshalb immer eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
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