Achtung bei Interessenskonflikten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Tochtergesellschaft eines E-Commerce-Unternehmens aus Berlin erhielt von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor kurzem ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro wegen eines Interessenkonflikts des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Was war passiert?
Das Unternehmen hatte einen Datenschutzbeauftragten benannt, der Entscheidungen unabhängig beraten und kontrollieren sollte. Diese Entscheidungen hatte er allerdings selbst als Leiter einer gemeinsamen Konzerntochtergesellschaft getroffen. Die Aufsichtsbehörde erteilte daher im Jahr 2021 zunächst eine Verwarnung gegen das Unternehmen und nach einer weiteren Überprüfung im Jahr 2022 das Bußgeld über mehr als eine halbe Million Euro. Die Behörde war offensichtlich der Meinung, dass der bemängelte Verstoß in einer Doppelrolle des betroffenen Mitarbeiters, d.h. in leitender Position und als Datenschutzbeauftragter innerhalb desselben Konzerns, nicht korrigiert worden war.
Auf was ist bei der Benennung zu achten?
Grundsätzlich sind für betriebliche Datenschutzbeauftragte sogenannte „Interessenskonflikte“ zu vermeiden. Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis in bestimmten Positionen gelten als nicht geeignet. Interessenkollisionen sind beispielsweise bei Mitgliedern der Geschäftsleitung, Betriebsleitern, bei Leitern der IT- oder Personalabteilung gegeben.
Welche Risiken bestehen?
Die Benennung solcher Mitarbeiter zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist aufgrund der möglichen Interessenkonflikte unwirksam. Gesetzlich wird das so interpretiert, als ob kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Diese Anforderung gilt nicht nur für Konzerne, sondern auch für alle kleineren und mittlere Unternehmen, für die eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragen besteht. Bei Verstößen kann deshalb ein Bußgeld von der zuständigen Aufsichtsbehörde verhängt werden.
Wie kann man das Problem lösen?
Durch sorgfältige Auswahl des betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten, sind derartige Konflikte nahezu ausgeschlossen.
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