Datenschutzauskünfte für Arbeitnehmer rechtzeitig erteilen!
Gemäß DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gibt es einen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer, um beim Arbeitgeber Kopien von Daten anzufordern, die Gegenstand einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten beim Arbeitgeber sind. Allerdings gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten über den möglichen Umfang und Inhalt dieses gesetzlich verankerten Anspruchs.
Wie muss ich als Arbeitgeber reagieren?
Zwar kostet ein solches Auskunftsbegehren den Arbeitgeber viel Zeit und Aufwand, trotzdem sollten solche Anfragen ernst genommen werden und innerhalb eines Monats beantwortet werden. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer schon Schadensersatz geltend machen, wenn der Arbeitgeber seinen Auskunftsanspruch nicht fristgemäß beantwortet (Urteil Arbeitsgericht Düsseldorf vom 5. März 2020, Az.: 9 Ca 6557/18).
Schadensersatz für unvollständige Datenauskunft
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 11.5.2021 – 6 Sa 1260/20) hat jüngst ein Unternehmen dazu verurteilt, einer ehemaligen Mitarbeiterin 1.000 Euro Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu zahlen. Das Urteil ist derzeit zwar noch nicht rechtskräftig, es ist aber nicht das erste Gerichtsurteil, welches Schadensersatz im Zusammenhang mit Fehlern bei datenschutzrechtlichen Auskunftsanträgen zuspricht. So hat etwa das Arbeitsgericht Neumünster einem Kläger 1.500 Euro (500 Euro pro Monat) Schadensersatz für eine verspätete Auskunft an Schadensersatz zugesprochen. Auch das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte ein Unternehmen zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz für eine unvollständige und verspätete Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verurteilt.
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