Der Datenschutzbeauftragte ist im Urlaub – was tun?
Kann der betriebliche Datenschutzbeauftragte durch einen beliebigen Kollegen ersetzt werden?
Leider nein – denn für diese Funktion benötigt es Personen mit dem notwendigen Fachwissen.
Einzelheiten dazu finden sich in der DSGVO. Im Art. 37 Abs. 5 DSGVO ist beschrieben, dass der Datenschutzbeauftragte die berufliche Qualifikation, das notwendige Fachwissen im Datenschutzrecht sowie in der Datenschutzpraxis besitzen und die notwendigen Fähigkeiten zur Erfüllung aller ihm zugedachten Aufgaben mitbringen können muss.
Wer kann als Stellvertreter fungieren?
Ein Stellvertreter muss also über ein ähnliches Qualifikationsprofil verfügen. In größeren Unternehmen oder in Konzernen ist dies in der Regel kein Problem. In vielen kleineren Firmen, KMUs, ist es aber schwierig einen adäquaten Vertreter zu benennen. Ähnliches gilt übrigens nicht nur im Urlaubsfall, sondern auch bei längeren anderen Abwesenheiten, z.B. im Krankheitsfall.
Was ist zu tun?
Die Urlaubssituation einfach zu ignorieren und zu hoffen, dass nichts passiert, ist keine Lösung. Schließlich kann es durchaus sein, dass das Unternehmen plötzlich mit einer Notsituation konfrontiert ist. Dies kann ein Cyberangriff oder eine andere Datenpanne sein, die unbedingt auch die Expertise des DSB benötigt. In solchen Fällen ist es oft hilfreich einen externen Datenschutzbeauftragten zu verpflichten, der dann ggf. einspringen kann und beurteilt, ob und wer über die Datenpanne informiert werden muss. Fallweise können sogar Datenschutzverstöße entstehen, die den zuständigen Landesdatenschutzbehörden oder den Betroffenen gemäß Art.33 und 34 DSGVO gemeldet werden müssen. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder, falls diese Verantwortlichkeiten nicht korrekt wahrgenommen werden.
Haben Sie Fragen zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten oder allgemeine Fragen zum Schutz von personenbezogener Daten?