Gibt es Rechtssicherheit?
Ja und nein. Zumindest für die nächsten vier Monate. Diese Übergangsfrist sieht ein Entwurf des Brexit-Abkommens ab dem 01. Januar 2021 vor. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in nicht-EU Länder gelten besondere Bestimmungen, welche nach Art. 44 DSGVO zwingend zu beachten sind.
Was sagen die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)?
Die DSK informiert Unternehmen, Behörden usw. in Deutschland, dass im Entwurf eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union eine neue Übergangsregelung für Datenübermittlungen vorgesehen ist.
Im einschlägigen Artikel (Originaltitel: Article 10A Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom, S. 406 ff.) sollen Übermittlungen von personenbezogenen Daten von Deutschland oder anderen EU-Mitgliedsländern in das Vereinigte Königreich Großbritannien (inklusive Nordirland) für eine Übergangsperiode nicht als Übermittlungen in ein Drittland angesehen werden.
Wie lange gilt diese Übergangslösung?
Sobald die EU-Kommission und UK eine Datenschutz-Adäquanzentscheidunge nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO und Art. 36 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen hat. Die maximale Zeitspanne dafür beträgt vier Monate. Theoretisch kann diese Frist nochmals um zwei Monate verlängert werden.
Weitere Details finden sich in der Pressemitteilung der DSK vom 28.12.2020:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20201228_pm_Brexit.pdf